Zur beanstandeten Abweisung der Beweisanträge: Die Staatsanwaltschaft habe mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 die Beweisanträge mit Begründung abgelehnt. Es sei weder begründet noch ersichtlich, inwiefern die Beweisanträge eine verfahrensrelevante Erkenntnis hätten bringen können. Zur Rechtsverzögerung: Die Beschwerdeführer hätten mehrfach Rechtsverzögerungsbeschwerden erhoben und diese bis ans Bundesgericht weitergezogen. An der Ausgangslage habe sich nichts geändert.