Von einer üblen Nachrede könne keine Rede sein. Vorwurf der Nötigung: Weder aus der Strafanzeige noch aus der Beschwerde sei ersichtlich, inwiefern die Strafanzeige zu irgendeinem Tun, Unterlassen oder Dulden hätte nötigen sollen. Vorwurf der Zechprellerei: Art. 149 StGB sei ausschliesslich auf Gastgewerbebetriebe anwendbar. Der Vorwurf der Zechprellerei sei von der Hand zu weisen. Vorwurf der arglistigen Vermögensschädigung: Nirgends gehe hervor, durch welches Verhalten die Beschuldigten jemanden arglistig irregeführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt haben sollten. Zur beanstandeten Abweisung der Beweisanträge: