Bereits aus diesem Grund entbehre der Vorwurf jeglicher Begründung. Zudem könne auch diesbezüglich auf den Entscheid des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten und die dort getroffenen Schlussfolgerungen (betrügerische Abrechnungen) verwiesen werden. Weiter habe die G.________ AG vorgängig Abklärungen getätigt, welche den Verdacht erhärtet hätten (vgl. die in der Strafanzeige einzeln aufgeführten anonymisierten Patienten und deren Fragebögen). Von einer üblen Nachrede könne keine Rede sein.