5 Vorwurf der Bestechung Privater: Es bestünden keine Hinweise eines strafbaren Verhaltens. Die Beschwerdeführer argumentierten nicht ansatzweise, wer wen hätte bestechen sollen. Es könne auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung (S. 7) verwiesen werden. Vorwurf der üblen Nachrede: Es könne bei Mitteilungen an Behörden nicht verlangt werden, dass der Anzeiger ein privates Beweisverfahren durchführe, bevor er eine Strafanzeige erstatte (BGE 102 IV 184 E. 2b). Bereits aus diesem Grund entbehre der Vorwurf jeglicher Begründung.