Die Anstiftung sei von einer Haupttat abhängig. Eine solche liege nicht vor und für einen Versuch bestünden keine Anhaltspunkte. Vorwurf des Amtsmissbrauchs: Es sei nicht erkennbar und werde nicht erläutert, inwiefern die Beschuldigten im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ihnen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung allenfalls zukommende Machtbefugnisse missbraucht haben sollen. Es bestünden keine Anzeichen eines Amtsmissbrauchs.