Die Beschuldigten hätten nie wider besseres Wissens gehandelt. Die G.________ AG habe begründeten Anlass zur Einreichung der Strafanzeige gehabt. Es sei nicht einzusehen, inwiefern eine Irreführung der Rechtspflege vorliegen könnte. Vorwurf der Begünstigung: Eine Begünstigung sei nicht erkennbar. Die Beschuldigten hätten für die G.________ AG als deren Arbeitgeberin gehandelt. Es sei nicht einzusehen, wer mit diesen Anzeigen wen hätte begünstigen können. Vorwurf des falschen Zeugnisses: Das Strafverfahren gegen den Zeugen L.________ sei am 14. Juli 2017 rechtskräftig eingestellt worden. Die Anstiftung sei von einer Haupttat abhängig.