__ AG, für welche die Beschuldigten gehandelt hätten und immer noch handelten, habe daher mehr als begründeten Anlass dazu gehabt, diese Unregelmässigkeiten der Staatsanwaltschaft zu melden, damit dies näher geprüft werde. Es sei unverständlich, warum die Beschwerdeführer immer noch behaupteten, die Anzeige sei mit bösem Willen in direkter Schädigungsabsicht erfolgt. Der Vorwurf entbehre jeglicher Grundlage Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege: Es könne diesbezüglich auf die obengenannten Ausführungen verwiesen werden. Die Beschuldigten hätten nie wider besseres Wissens gehandelt.