Die Beschuldigten hätten mit bösem Willen und böser Absicht bewusst eine Strafanzeige einreichen lassen, trotz des Umstands, dass diese gewusst hätten, dass kein strafbares Verhalten vorliege. Im rechtskräftigen Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten vom 8. Dezember 2012 sei Folgendes festgehalten worden: «Zusammenfassend haben die Beklagten durch ihr Zusammenwirken den Tatbestand der betrügerischen Manipulation von Abrechnungen im Sinne von Art. 59 Abs. 3 lit. f KVG erfüllt. » (pag. 12 005 118).