6. Die Beschuldigten lassen in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2019 im Wesentlichen ausführen was folgt: Vorwurf der falschen Anschuldigung: Der Hauptvorwurf laute immer identisch. Die Beschuldigten hätten mit bösem Willen und böser Absicht bewusst eine Strafanzeige einreichen lassen, trotz des Umstands, dass diese gewusst hätten, dass kein strafbares Verhalten vorliege.