4 5. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme im Kern vor, die Beschwerden würden sich als klar unbegründet erweisen. Die Beschwerdeführer übersähen, dass die Beschuldigten vor dem Hintergrund des Urteils des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten vom 8. Dezember 2012 begründeten Anlass gehabt hätten, die von ihnen festgestellte Verdachtslage den Strafbehörden zu melden (Art. 1 und 2 der Strafanzeige vom 28. Mai 2015, S. 3 f.). Die Annahme eines strafrechtlich relevanten Vorsatzes liege fern.