4. Die Beschwerdeführer sehen in den Strafanzeigen der Beschuldigten eine aus der Luft gegriffene und deshalb strafbare Denunziation. Daran halten sie vor der Beschwerdekammer fest. Sie setzen sich indes nicht substantiiert mit den Argumenten in der angefochtenen Verfügung auseinander. In ihren Repliken gehen die Beschwerdeführer sogar so weit, dass diese zwei Eingaben nicht nur die hier zu beurteilende Beschwerde betreffen. Vielmehr führen sie aus, die Eingaben dienten gleichzeitig als Stellungnahmen für andere (andernorts hängige) Verfahren.