In der Absicht, E.________ wider besseres Wissen bei der Behörde eines Vergehens bzw. eines Verbrechens zu beschuldigen und die Rechtspflege irrezuführen, hätten die beiden Beschuldigten Zeugen bestochen (Bestechung Privater nach Art. 322octies StGB) und diese angestiftet, ein falsches Zeugnis abzugeben (Art. 307 i.V.m. Art. 24 StGB). Die in der Anzeige vom 28. Mai 2015 als Zeugen vorgeschlagenen Personen seien von der G.________ AG auf die Einvernahmen vorbereitet und dazu angestiftet worden, ein Zeugnis abzulegen, welches die in der Anzeige gemachten (falschen) Ausführungen stütze.