Bei den in den Anzeigen vom 3. Mai 2010 sowie 28. Mai 2015 gemachten Ausführungen, wonach F.________ die hohe Anzahl der in ihrem „Datenpool" aufgeführten und in ihrem Namen fakturierten Konsultationen nicht vollumfänglich selber bewältigt haben könne und E.________ teilweise diese Konsultationen durchgeführt habe, handle es sich um eine falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB). Ausserdem seien die Patienten nicht, wie in den Strafanzeigen behauptet, in rechtswidriger Weise von E.________ als Stellvertretung von F.________ behandelt worden. In der Absicht, E.______