174 StGB) strafbar gemacht, indem sie behaupteten, dass die Rechnungen inhaltlich falsch seien. Ausserdem hätten die beiden Beschuldigten die Patienten von F.________ zu einem Zahlungsboykott aufgerufen, was als Anstiftung zur Zechprellerei (Art. 149 i.V.m. Art. 24 StGB) zu qualifizieren sei. Strafanzeige vom 21. Juli 2018 […] : Bei den in den Anzeigen vom 3. Mai 2010 sowie 28. Mai 2015 gemachten Ausführungen, wonach F.________ die hohe Anzahl der in ihrem „Datenpool" aufgeführten und in ihrem Namen fakturierten Konsultationen nicht vollumfänglich selber bewältigt haben könne und E.__