3 F.________ während ihrer Abwesenheit vertreten habe, werde im Rahmen der Strafanzeigen ein Berufsverbot unterstellt. Die Behauptungen, wonach F.________ unrechtmässigerweise Leistungen, welche tatsächlich durch E.________ erbracht worden seien, in ihrem Namen fakturiert habe, handle es sich um Lügen und eine Verzerrung der Tatsachen. A.________ und B.________ hätten sich der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) sowie der Verleumdung (Art. 174 StGB) strafbar gemacht, indem sie behaupteten, dass die Rechnungen inhaltlich falsch seien.