__ AG […] eingereichten Anzeigen handle es sich um eine Nötigung (Art. 181 StGB). Es sei wiederholt in ungerechtfertigter Weise Strafanzeige […] erstattet worden. Die Chefs der G.________ AG hätten nach der ersten Anzeige vom 3. Mai 2010 Druck auf die Staatsanwaltschaft ausgeübt und eine schnelle Erledigung der Strafanzeige erwirkt, was jedoch zu verschiedenen Formmängeln und zur Sistierung des Verfahrens geführt habe. Vermutlich seien die Beschuldigten auch nach ihrer zweiten Anzeige vom 28. Mai 2015 ähnlich verfahren, um wiederum eine schnelle Erledigung des Verfahrens zu erwirken. Auch in dieser Anzeige wird der Vorwurf der falschen Anschuldigung vorgebracht. Im Weiteren wirft E.____