als behandelnde Ärztin ausgestellt, die Leistungen tatsächlich jedoch von E.________ erbracht worden seien. Es handle sich dabei um eine absichtlich und offensichtlich falsche Darstellung von Tatsachen durch die beschuldigten Personen. A.________ und B.________ hätten sich ausserdem der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) strafbar gemacht, indem sie eine Straftat angezeigt hätten, die nicht begangen wurde. Im Übrigen wird in der Strafanzeige festgehalten, dass sich A.________ und B.________ evtl. der arglistigen Vermögensschädigung (Art. 151 StGB) sowie evtl. weiterer Delikte strafbar gemacht hätten. Strafanzeige vom 29. September 2016 […] :