___, der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) strafbar gemacht. Die in den Anzeigen gemachten Ausführungen, wonach die Patientin H.________ in „Tat und Wahrheit" ausschliesslich von E.________ und nicht F.________ behandelt worden sei, seien falsch, was A.________ und B.________ gewusst hätten. Die beschuldigten Personen hätten mit den der Anzeige vom 28. Mai 2015 beigelegten Rechnungen beweisen wollen, dass die Rechnungen zwar auf den Namen von F.________ als behandelnde Ärztin ausgestellt, die Leistungen tatsächlich jedoch von E.________ erbracht worden seien.