Meine Antwort gehen somit an 6 verschieden Adressanten.). Analoges gilt bezüglich Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung, hinsichtlich welchen es den Beschwerdeführern an einer Beschwer fehlt. Es wird hier in der Sache einzig überprüft, ob die angefochtene(n) Verfügung(en) rechtmässig war(en). Ausserdem ist zu prüfen, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Fristen gebunden (vgl. Art. 393 Abs. 2 Bst. a und 396 Abs. 2 StPO).