In ihrer delegierten Stellungnahme vom 23. Januar 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dasselbe beantragten die Beschuldigten in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 4. Februar 2019. Zudem verlangten sie, die Beschwerdeführer seien zu verpflichten, ihnen in solidarischer Haftbarkeit eine Parteienschädigung gemäss noch einzureichender Kostennote zu bezahlen. Mit Replik je vom 21. Februar 2019 hielten die Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.