Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 533 + 536 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. März 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter 1 B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt D.________ E.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 F.________ Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Einstellung / Beweisanträge / Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung etc. Beschwerde gegen die Verfügungen der Kantonalen Staatsan- waltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 17. Dezember 2018 (W 15 207) Erwägungen: 1. Am 17. Dezember 2018 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsde- likte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen falscher Anschuldigung, Irre- führung der Rechtspflege, Begünstigung etc. ein. Dagegen erhoben E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) sowie F.________ (nachfolgend: Beschwerde- führerin 2) am 27. Dezember 2018 bzw. am 28. Dezember 2018 Beschwerde. In ih- rer delegierten Stellungnahme vom 23. Januar 2019 beantragte die Staatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dasselbe beantragten die Beschuldigten in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 4. Februar 2019. Zudem verlangten sie, die Beschwerdeführer seien zu verpflich- ten, ihnen in solidarischer Haftbarkeit eine Parteienschädigung gemäss noch einzu- reichender Kostennote zu bezahlen. Mit Replik je vom 21. Februar 2019 hielten die Beschwerdeführer an der Beschwerde fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schwei- zerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 Gesetz über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die insgesamt form- und fristge- rechten Beschwerden ist einzutreten, jedoch nur soweit sie den Streitgegenstand betreffen. Wenn die Beschwerdeführer also insbesondere in der Replik Ausführun- gen zu anderen (angeblich) hängigen Verfahren machen und diesbezüglich Anträ- ge stellen, so ist darauf in diesem Beschwerdeverfahren nicht einzutreten (vgl. bspw. Replik Beschwerdeführerin 2, S. 1: Betrifft: BK 18 533 + 536/W 15 207/FOE, BA 1786/WYJ, BA 17 86, BA 17 660, 17661, 17662, 17663, BA 18289, 18290, 18291, 18292, GRM 1929/WAL, W251 207 etc. Seit dem 19. Januar 2019 habe ich eine Flut von Schreiben der Staatsan- waltschaft des Kantons Bern erhalten, verfasst von diversen Autoren: Meine Antwort gehen somit an 6 verschieden Adressanten.). Analoges gilt bezüglich Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung, hinsichtlich welchen es den Beschwerdeführern an einer Beschwer fehlt. Es wird hier in der Sache einzig überprüft, ob die angefochtene(n) Verfü- gung(en) rechtmässig war(en). Ausserdem ist zu prüfen, ob eine Rechtsverzöge- rung vorliegt. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Fristen gebunden (vgl. Art. 393 Abs. 2 Bst. a und 396 Abs. 2 StPO). 3. Den Beschuldigten wird mit Strafanzeigen vom 24. August 2015 und 8. Februar 2017, eingereicht durch die Beschwerdeführerin 2, sowie mit Strafanzeigen vom 29. September 2016, 7. Februar 2017 und 21. Juli 2018, eingereicht durch den Be- schwerdeführer 1, vorgeworfen, sich wegen diverser Delikte strafbar gemacht zu haben. Mit staatsanwaltschaftlichen Verfügungen vom 9. Februar 2017 und vom 8. August 2018 wurden die Strafanzeigen aufgrund von Konnexität im Verfahren 2 W 15 207/208 vereinigt. Konkret werden in den einzelnen Strafanzeigen folgende Sachverhalte geschildert (vgl. angefochtene Verfügung, S 2-4): Strafanzeige vom 24. August 2015 […]: Mit den am 3. Mai 2010 sowie 28. Mai 2015 von der G.________ AG […] eingereichten Strafanzeigen, in welchen E.________ und F.________ vorgewor- fen wird, im Zeitraum von 25. Januar 2006 bis 24. Januar 2008 inhaltlich falsche Rechnung erstellt zu haben, hätten sich die G.________ AG sowie ihre beiden Chefs, die beiden beschuldigten Personen A.________ und B.________, der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) strafbar gemacht. Die in den Anzeigen gemachten Ausführungen, wonach die Patientin H.________ in „Tat und Wahrheit" ausschliesslich von E.________ und nicht F.________ behandelt worden sei, seien falsch, was A.________ und B.________ gewusst hätten. Die beschuldigten Personen hätten mit den der Anzei- ge vom 28. Mai 2015 beigelegten Rechnungen beweisen wollen, dass die Rechnungen zwar auf den Namen von F.________ als behandelnde Ärztin ausgestellt, die Leistungen tatsächlich jedoch von E.________ erbracht worden seien. Es handle sich dabei um eine absichtlich und offensichtlich fal- sche Darstellung von Tatsachen durch die beschuldigten Personen. A.________ und B.________ hätten sich ausserdem der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) strafbar gemacht, indem sie eine Straftat angezeigt hätten, die nicht begangen wurde. Im Übrigen wird in der Strafanzeige festge- halten, dass sich A.________ und B.________ evtl. der arglistigen Vermögensschädigung (Art. 151 StGB) sowie evtl. weiterer Delikte strafbar gemacht hätten. Strafanzeige vom 29. September 2016 […] : In der am 28. Mai 2015 von der G.________ AG […] ein- gereichten Strafanzeige werde ihm, E.________, vorgeworfen, dass er während der Zeit, als er von der Abrechnung zulasten der Krankenkassen der I.________ ausgeschlossen war, weiterhin Patien- ten behandelt habe. Die Organe der G.________ AG hätten die Justiz getäuscht, indem sie unter an- derem behaupteten, der angezeigte Sachverhalt sei als raffinierte Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB zu qualifizieren. Die juristisch ausgebildeten Organe der G.________ AG hätten wissentlich ei- nen fiktiven Sachverhalt zur Anzeige gebracht, was den Tatbestand der Verleumdung (Art. 174 StGB), der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) sowie der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) erfülle. Da die G.________ AG durch den Bundesrat mandatiert worden sei, handle es sich bei den von den Organen der G.________ AG vorgenommenen, gegen ihn gerichteten Handlungen um Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB). Strafanzeige vom 7. Februar 2017 […]: Bei der am 3. Mai 2010 sowie 28. Mai 2015 von der G.________ AG […] eingereichten Anzeigen handle es sich um eine Nötigung (Art. 181 StGB). Es sei wiederholt in ungerechtfertigter Weise Strafanzeige […] erstattet worden. Die Chefs der G.________ AG hätten nach der ersten Anzeige vom 3. Mai 2010 Druck auf die Staatsanwaltschaft ausgeübt und eine schnelle Erledigung der Strafanzeige erwirkt, was jedoch zu verschiedenen Formmängeln und zur Sistierung des Verfahrens geführt habe. Vermutlich seien die Beschuldigten auch nach ihrer zwei- ten Anzeige vom 28. Mai 2015 ähnlich verfahren, um wiederum eine schnelle Erledigung des Verfah- rens zu erwirken. Auch in dieser Anzeige wird der Vorwurf der falschen Anschuldigung vorgebracht. Im Weiteren wirft E.________ den Chefs der G.________ AG vor, ihre Anzeige vom 28. Mai 2015 auf einen Scheinbeweis zu stützen. Bei den daraus gezogenen Schlussfolgerungen handle es sich einer- seits um eine Lüge sowie andererseits um eine raffinierte Verzerrung der Tatsachen. Die Anzeigen bezögen sich auf ein Ereignis, welches nie passiert sei, wobei dies den Anzeigern bewusst gewesen sei. Die beiden Beschuldigten sollen sich damit auch der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) sowie der Begünstigung (Art. 305 StGB) schuldig gemacht haben. Strafanzeige vom 8. Februar 2017 […]: In den am 3. Mai 2010 sowie 28. Mai 2015 von der G.________ AG […] eingereichten Strafanzeigen sei mittels arglistiger Machenschaften versucht worden, den Inhalt der Honorarnoten von F.________ in Misskredit zu bringen. E.________, welcher 3 F.________ während ihrer Abwesenheit vertreten habe, werde im Rahmen der Strafanzeigen ein Be- rufsverbot unterstellt. Die Behauptungen, wonach F.________ unrechtmässigerweise Leistungen, welche tatsächlich durch E.________ erbracht worden seien, in ihrem Namen fakturiert habe, handle es sich um Lügen und eine Verzerrung der Tatsachen. A.________ und B.________ hätten sich der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) sowie der Verleumdung (Art. 174 StGB) strafbar gemacht, indem sie behaupteten, dass die Rechnungen inhaltlich falsch seien. Ausserdem hätten die beiden Beschuldig- ten die Patienten von F.________ zu einem Zahlungsboykott aufgerufen, was als Anstiftung zur Zechprellerei (Art. 149 i.V.m. Art. 24 StGB) zu qualifizieren sei. Strafanzeige vom 21. Juli 2018 […] : Bei den in den Anzeigen vom 3. Mai 2010 sowie 28. Mai 2015 gemachten Ausführungen, wonach F.________ die hohe Anzahl der in ihrem „Datenpool" aufgeführ- ten und in ihrem Namen fakturierten Konsultationen nicht vollumfänglich selber bewältigt haben könne und E.________ teilweise diese Konsultationen durchgeführt habe, handle es sich um eine falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB). Ausserdem seien die Patienten nicht, wie in den Strafanzeigen be- hauptet, in rechtswidriger Weise von E.________ als Stellvertretung von F.________ behandelt wor- den. In der Absicht, E.________ wider besseres Wissen bei der Behörde eines Vergehens bzw. eines Verbrechens zu beschuldigen und die Rechtspflege irrezuführen, hätten die beiden Beschuldigten Zeugen bestochen (Bestechung Privater nach Art. 322octies StGB) und diese angestiftet, ein falsches Zeugnis abzugeben (Art. 307 i.V.m. Art. 24 StGB). Die in der Anzeige vom 28. Mai 2015 als Zeugen vorgeschlagenen Personen seien von der G.________ AG auf die Einvernahmen vorbereitet und da- zu angestiftet worden, ein Zeugnis abzulegen, welches die in der Anzeige gemachten (falschen) Aus- führungen stütze. Konkret seien sie dazu angehalten worden, auszusagen, dass sie nicht von F.________ behandelt worden seien. Insbesondere die Zeugnisse des von der G.________ AG vor- geschlagenen Zeugen […] seien falsch. 4. Die Beschwerdeführer sehen in den Strafanzeigen der Beschuldigten eine aus der Luft gegriffene und deshalb strafbare Denunziation. Daran halten sie vor der Be- schwerdekammer fest. Sie setzen sich indes nicht substantiiert mit den Argumen- ten in der angefochtenen Verfügung auseinander. In ihren Repliken gehen die Be- schwerdeführer sogar so weit, dass diese zwei Eingaben nicht nur die hier zu beur- teilende Beschwerde betreffen. Vielmehr führen sie aus, die Eingaben dienten gleichzeitig als Stellungnahmen für andere (andernorts hängige) Verfahren. Die Replikschriften vom 21. Februar 2019 sind deswegen teilweise schlicht unverständ- lich und als an der Grenze zur Weitschweifigkeit zu beurteilen (vgl. Art. 110 Abs. 5 StPO). Im Wesentlichen bekräftigen die Beschwerdeführer jedenfalls, dass sich die Beschuldigten eben doch der falschen Anschuldigung (Art. 303 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]) und/oder der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und/oder der Begünstigung (Art. 305 StGB) und/oder der Anstiftung zur Abgabe eines falschen Zeugnisses (Art. 307 i.V.m. Art. 24 StGB) und/oder des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und/oder der Bestechung Privater (Art.322octies StGB) und/oder der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) und/oder der Verleumdung (Art. 174 StGB) und/oder der Nötigung (Art. 181 StGB) und/oder der Anstiftung zur Zechprellerei (Art. 149 i.V.m. Art. 24 StGB), evtl. der arglistigen Vermögensschädi- gung (Art. 151 StGB) und/oder evtl. weitere Delikte strafbar gemacht hätten. Eine weitergehende konzise Zusammenfassung der beschwerdeführerischen Vorbrin- gen ist nicht oder zumindest fast nicht möglich. Auf die diversen Behauptungen der Beschwerdeführer wird deshalb direkt bei der jeweiligen Subsumtion eingegangen. 4 5. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme im Kern vor, die Beschwerden würden sich als klar unbegründet erweisen. Die Beschwerdeführer übersähen, dass die Beschuldigten vor dem Hintergrund des Urteils des Schiedsgerichts in So- zialversicherungsstreitigkeiten vom 8. Dezember 2012 begründeten Anlass gehabt hätten, die von ihnen festgestellte Verdachtslage den Strafbehörden zu melden (Art. 1 und 2 der Strafanzeige vom 28. Mai 2015, S. 3 f.). Die Annahme eines straf- rechtlich relevanten Vorsatzes liege fern. Auch liege keine Rechtsverzögerung vor. 6. Die Beschuldigten lassen in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2019 im Wesent- lichen ausführen was folgt: Vorwurf der falschen Anschuldigung: Der Hauptvorwurf laute immer identisch. Die Beschuldigten hätten mit bösem Willen und böser Absicht bewusst eine Strafanzei- ge einreichen lassen, trotz des Umstands, dass diese gewusst hätten, dass kein strafbares Verhalten vorliege. Im rechtskräftigen Urteil des Schiedsgerichts in Sozi- alversicherungsstreitigkeiten vom 8. Dezember 2012 sei Folgendes festgehalten worden: «Zusammenfassend haben die Beklagten durch ihr Zusammenwirken den Tatbestand der betrügerischen Manipulation von Abrechnungen im Sinne von Art. 59 Abs. 3 lit. f KVG erfüllt. » (pag. 12 005 118). Das Schiedsgericht in Sozialversi- cherungsstreitigkeiten des Kantons Bern habe somit in einem umfangreichen Ver- fahren betrügerische Unregelmässigkeiten in der Rechnungsstellung festgestellt. Dieser Verdacht sei erhärtet und bestätigt worden durch diverse Befragungen von Patienten, welche die G.________ intern durchgeführt habe. Die G.________ AG, für welche die Beschuldigten gehandelt hätten und immer noch handelten, habe daher mehr als begründeten Anlass dazu gehabt, diese Unregelmässigkeiten der Staatsanwaltschaft zu melden, damit dies näher geprüft werde. Es sei unverständ- lich, warum die Beschwerdeführer immer noch behaupteten, die Anzeige sei mit bösem Willen in direkter Schädigungsabsicht erfolgt. Der Vorwurf entbehre jegli- cher Grundlage Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege: Es könne diesbezüglich auf die obenge- nannten Ausführungen verwiesen werden. Die Beschuldigten hätten nie wider bes- seres Wissens gehandelt. Die G.________ AG habe begründeten Anlass zur Ein- reichung der Strafanzeige gehabt. Es sei nicht einzusehen, inwiefern eine Irre- führung der Rechtspflege vorliegen könnte. Vorwurf der Begünstigung: Eine Begünstigung sei nicht erkennbar. Die Beschuldig- ten hätten für die G.________ AG als deren Arbeitgeberin gehandelt. Es sei nicht einzusehen, wer mit diesen Anzeigen wen hätte begünstigen können. Vorwurf des falschen Zeugnisses: Das Strafverfahren gegen den Zeugen L.________ sei am 14. Juli 2017 rechtskräftig eingestellt worden. Die Anstiftung sei von einer Haupttat abhängig. Eine solche liege nicht vor und für einen Versuch bestünden keine Anhaltspunkte. Vorwurf des Amtsmissbrauchs: Es sei nicht erkennbar und werde nicht erläutert, inwiefern die Beschuldigten im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ih- nen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung allenfalls zukommende Machtbefugnisse missbraucht haben sollen. Es bestünden keine Anzeichen eines Amtsmissbrauchs. 5 Vorwurf der Bestechung Privater: Es bestünden keine Hinweise eines strafbaren Verhaltens. Die Beschwerdeführer argumentierten nicht ansatzweise, wer wen hät- te bestechen sollen. Es könne auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung (S. 7) verwiesen werden. Vorwurf der üblen Nachrede: Es könne bei Mitteilungen an Behörden nicht verlangt werden, dass der Anzeiger ein privates Beweisverfahren durchführe, bevor er eine Strafanzeige erstatte (BGE 102 IV 184 E. 2b). Bereits aus diesem Grund entbehre der Vorwurf jeglicher Begründung. Zudem könne auch diesbezüglich auf den Ent- scheid des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten und die dort getrof- fenen Schlussfolgerungen (betrügerische Abrechnungen) verwiesen werden. Wei- ter habe die G.________ AG vorgängig Abklärungen getätigt, welche den Verdacht erhärtet hätten (vgl. die in der Strafanzeige einzeln aufgeführten anonymisierten Patienten und deren Fragebögen). Von einer üblen Nachrede könne keine Rede sein. Vorwurf der Nötigung: Weder aus der Strafanzeige noch aus der Beschwerde sei ersichtlich, inwiefern die Strafanzeige zu irgendeinem Tun, Unterlassen oder Dul- den hätte nötigen sollen. Vorwurf der Zechprellerei: Art. 149 StGB sei ausschliesslich auf Gastgewerbebe- triebe anwendbar. Der Vorwurf der Zechprellerei sei von der Hand zu weisen. Vorwurf der arglistigen Vermögensschädigung: Nirgends gehe hervor, durch wel- ches Verhalten die Beschuldigten jemanden arglistig irregeführt oder in einem Irr- tum arglistig bestärkt haben sollten. Zur beanstandeten Abweisung der Beweisanträge: Die Staatsanwaltschaft habe mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 die Beweisanträge mit Begründung abge- lehnt. Es sei weder begründet noch ersichtlich, inwiefern die Beweisanträge eine verfahrensrelevante Erkenntnis hätten bringen können. Zur Rechtsverzögerung: Die Beschwerdeführer hätten mehrfach Rechtsverzöge- rungsbeschwerden erhoben und diese bis ans Bundesgericht weitergezogen. An der Ausgangslage habe sich nichts geändert. Es könne auf die Urteile verwiesen werden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 84 + 85 vom 30. Mail 2017, Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2017 vom 14. Oktober 2017 so- wie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 479 vom 21. März 2018). 7. 7.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Ankla- ge rechtfertigt. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Akten- lage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass ei- ne Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No- vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 6 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak- tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). 7.2 Die Wahrscheinlichkeit, dass nach einer allfälligen Überweisung der vorliegenden Strafsache an ein Sachgericht ein oder mehrere Schuldsprüche erfolgen würden, ist äusserst gering. Dementsprechend war die Verfahrenseinstellung die strafpro- zessual korrekte Vorgehensweise. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffen- den Ausführungen der Beschuldigen verwiesen werden (siehe vorne E. 6). Über- dies ist mit der Staatsanwaltschaft und ihrer ausführlich sowie sorgfältig begründe- ten Verfügung vom 17. Dezember 2018 festzuhalten was folgt: 7.2.1 Zum Vorwurf der falschen Anschuldigung (siehe zu den Tatbestandsvoraussetzun- gen und zu Lehre und Rechtsprechung die angefochtene Verfügung, S. 4) Es ist unbestritten, dass die G.________ AG, handelnd durch ihre statutarischen Organe und vertreten durch Rechtsanwalt J.________, am 3. Mai 2010 sowie am 28. Mai 2015 Strafanzeigen gegen die Beschwerdeführer einreichte, in denen ih- nen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Betrug (Art. 146 StGB), arglistige Vermö- gensschädigung (Art. 151 StGB), und evtl. weitere Delikte vorgeworfen werden. Diese Vorwürfe stützen sich auf folgenden Sachverhalt: Der Beschwerdeführer 1 soll während der Zeit vom 25. Januar 2006 bis 24. Januar 2008, als er wegen Überarztung von der Abrechnung zulasten der Krankenkassen der I.________ ausgeschlossen war, weiterhin Leistungen erbracht haben, welche anschliessend im Namen der Beschwerdeführerin 2 fakturiert worden seien. Diese inhaltlich fal- sche Fakturierung habe das Ziel gehabt, den während dieser Zeit geltenden Aus- schluss zu umgehen. Am 23. und 24. Juni 2015 fand die Hauptverhandlung des im Anschluss an die Strafanzeige geführten Strafverfahrens vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland statt; anschliessend wurde das Verfahren sistiert. Am 28. Mai 2015 reichte die G.________ AG, handelnd durch die statutarischen Organe und vertreten durch J.________, erneut Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer ein. Die Strafanzeige stützt sich auf denselben Sachverhalt wie die Strafanzeige vom 3. Mai 2010. Bereits am 8. Dezember 2012 urteilte das Schiedsgericht in Sozial- versicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern auf Klage der G.________ AG vom 13. Juli 2010, der Beschwerdeführer 1 habe – obwohl er in der Zeit vom 25. Januar 2006 bis 24. Januar 2008 von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung ausgeschlossen gewesen sei – weiterhin Leistungen erbracht und diese im Namen und unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin 2 in Rechnung gestellt, was der Umgehung des Ausschlusses gedient habe. Das Schiedsgericht hiess die Klage gegen den Beschwerdeführer 1 gut und führte aus, dass er den Tatbestand der betrügerischen Manipulation von Abrechnungen im Sinne von Art. 59 Abs. 3 Bst. f Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) erfüllt habe. Auf die Klage gegen die Beschwerdeführerin 2 trat das Sozialversicherungsgericht aus formalen Gründen nicht ein. In Anbetracht der An- gaben von Patienten der G.________ AG sowie spätestens des am 8. Dezember 7 2012 ergangenen Urteils des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern hatte die G.________ AG bzw. hatten die beschuldigten Perso- nen gute und belegte Gründe für ihre Zweifel an der Rechtmässigkeit der im Na- men der Beschwerdeführerin 2 gestellten Rechnungen aus der Zeit vom 25. Januar 2006 bis 24. Januar 2008. Das Schiedsgericht für Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern stellte mit deutlichen Worten fest, dass die Beschwerdeführer betrügerisch Rechnungen manipuliert hatten, um damit kassenpflichtige Leistungen vorzuspiegeln. In seinem Urteil (Seite 21) stellte es den von ihm geprüften Artikel 59 Abs. 3 Bst. f KVG ferner in Korrelation zum Betrug nach Art. 146 StGB. Vor die- sem Hintergrund hatten die Beschuldigten eindeutig Anlass zur Einreichung einer Strafanzeige. Soweit die Beschwerdeführer insbesondere in den Repliken mehr- fach behaupten, als «ranghohe» Mitarbeiter hätten die Beschuldigten die Fähigkeit haben müssen zu erkennen, ob die Strafanzeige korrekt war oder nicht, lässt sich daraus im Lichte der obenstehenden Darlegungen nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. Daraus kann nicht auf «Arglist» geschlossen werden. Dass das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer zwischenzeitlich eingestellt wurde, ändert nichts dar- an, dass die Beschuldigten ihre Anzeigen gestützt auf einen berechtigten Verdacht und nicht wider besseres Wissen eingereicht haben. Gegenteiliges erscheint in ei- nem Gerichtsverfahren nicht beweisbar. Was die Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringen, geht grossmehrheitlich an der Sache vorbei. Insgesamt beschreiben sie zwar wortreich, welche Fehler die Beschuldigten und die G.________ AG gemacht haben sollen und inwiefern die Rechnungsstellungen der Beschwerdeführer stets juristisch korrekt gewesen seien. Sie vermögen aber entgegen ihrer mehrfach geäusserten Behauptung nicht aufzu- zeigen, inwiefern sich daraus strafbare Handlungen und insbesondere ein vorsätz- liches Handeln der Beschuldigten ergeben sollen. Nach Art. 301 Abs. 1 StPO hat jede Person das Recht, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung erfordert auf der subjektiven Seite, dass die Anschuldigung «wider besseres Wissen» er- folgt. Verlangt wird, dass der Täter sicher darum weiss, dass die Anschuldigung unwahr ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Das ist bei den Beschuldigten mit Blick auf den Gang der sozialversi- cherungsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der G.________ AG und den Beschwerdeführern klar zu verneinen. Inwiefern daran das von den Beschwerde- führern mehrfach erwähnte Schreiben von Rechtsanwalt C.________ vom 20. De- zember 2012 etwas ändern könnte, vermag die Beschwerdekammer nicht zu er- kennen. Die Aussage, «B.________ a fait cette délation en sachant exactement ce qu’il faisait», stimmt nicht. Die gleiche Argumentation gilt im Übrigen für den Vor- wurf der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB), für welchen ebenfalls ein Handeln wider besseres Wissen vorausgesetzt wird. Gegen die Annahme, dass die Beschuldigten wider besseres Wissen handelten, spricht ebenso der Umstand, dass im Rahmen der Einstellung, welche im Verfahren gegen die Beschwerdefüh- rer (W 15 109) erging, festgestellt wurde, dass diese mit ihrem KVG-widrigen Ver- halten schuldhaft das Verfahren auslösten, weshalb ihnen die Kosten auferlegt und eine Entschädigung/Genugtuung verweigert wurde (Einstellungsverfügung vom 9.Oktober 2018, S. 7 f.). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdefüh- 8 rer schlicht das Gegenteil davon behaupten (siehe z.B. Replik Beschwerdeführerin 2, S. 10 unten). Diese Verfahrenseinstellung ist rechtskräftig. Anders als der Be- schwerdeführer 1 geltend machen will, bestand für die Beschuldigten also nicht «aucune suspicion de délit». Die Rede von einem «Hirngespinst von einem Delikt» geht ebenso fehl. Auch das von den Beschwerdeführern ins Feld geführte Argu- ment der («Arzt»-)Stellvertretung ändert daran nichts. Soweit insbesondere die Be- schwerdeführerin 2 mehrfach die Wiederanhandnahme nach Art. 315 StPO ver- langt, scheint sie zu verkennen, dass genau dies nach der Sistierung erfolgte. An- schliessend wurde das hier zu beurteilende Verfahren eingestellt. 7.2.2 Zum Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege (siehe zu den Tatbestandsvoraus- setzungen und zu Lehre und Rechtsprechung die angefochtene Verfügung, S. 5) Auch diesbezüglich kann einerseits auf das am 8. Dezember 2012 ergangene Ur- teil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern und andererseits auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Das Schiedsgericht hat die von Seiten der G.________ AG erhobenen Vorwürfe als erhärtet betrachtet und das gemeinsame Verhalten der Beschwerdeführer als betrügerische Manipula- tion von Abrechnungen i.S.v. Art. 59 Abs. 3 Bst. f KVG qualifiziert. Die G.________ AG bzw. die Beschuldigten hatten begründeten Anlass, an der Rechtmässigkeit der im Namen der Beschwerdeführerin 2 im erwähnten Zeitraum gestellten Rechnun- gen zu zweifeln und die Staatsanwaltschaft auf die Unregelmässigkeiten aufmerk- sam zu machen. Jedenfalls der subjektive Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB liesse sich vor einem Sachgericht mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht nachweisen. 7.2.3 Zum Vorwurf der Begünstigung (siehe zu den Tatbestandsvoraussetzungen und zu Lehre und Rechtsprechung die angefochtene Verfügung, S. 6) Es ist nicht erkennbar, wen die Beschuldigten bzw. die G.________ AG der Straf- verfolgung oder dem Strafvollzug entzogen haben sollten. Als Begünstigte kämen einzig die beiden Beschwerdeführer oder die beiden Beschuldigten in Frage, da gegen diese Personen Strafverfahren laufen bzw. liefen. Eine Selbstbegünstigung bliebe, auch wenn sie notwendigerweise auch Vorteile für andere umfasst, straflos. Es ist überdies nicht ersichtlich, worin die Begünstigung bestanden haben sollte. Es hat sich in diesem Zusammenhang kein Tatverdacht erhärtet. Neuerdings sieht die Beschwerdeführerin 2 gemäss ihrer Beschwerde (S. 6) die Begünstigung darin, dass Staatsanwältin K.________ ihre Strafanzeigen nicht habe behandeln wollen. Dieser Vorwurf ist allerdings nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. 7.2.4 Zum Vorwurf der Anstiftung zum falschen Zeugnis (siehe zu den Tatbestandsvor- aussetzungen und zu Lehre und Rechtsprechung die angefochtene Verfügung, S. 6) Die Beschwerdeführerin 2 reichte am 21. August 2015 eine Strafanzeige gegen L.________ ein mit dem Vorwurf, er habe in seiner Aussage vom 23. Juni 2015 an- lässlich der Hauptverhandlung im gegen die Beschwerdeführer geführten Strafver- fahren P02 10 1203/2014 vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland als Zeuge ein falsches Zeugnis abgelegt. Dieses Strafverfahren gegen L.________ wurde be- reits mit Verfügung vom 14. Juli 2017 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO 9 rechtskräftig eingestellt. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Beschuldig- ten versucht hätten, L.________ zu einem falschen Zeugnis zu bestimmen. Auch liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Beschuldigten andere Zeugen zur Able- gung eines falschen Zeugnisses bestimmten bzw. versuchten, diese zur Ablegung eines falschen Zeugnisses zu bestimmen. Es liegt damit kein Tatverdacht vor, der eine Anklage rechtfertigt. Zudem fehlt es – wie Staatsanwalt D.________ richtig festhält – an einer tatbestandsmässig rechtswidrigen Haupttat, was die Beschwer- deführer auch in ihren Repliken zu verkennen scheinen. Das Strafverfahren gegen L.________ wurde wie gesehen rechtskräftig eingestellt. Da die Anstiftung von ei- ner Haupttat abhängig ist (sog. «Akzessorietät»), fällt sie mangels einer solchen ausser Betracht. Für einen Versuch bestehen keine Anhaltspunkte. Die gegenteili- gen Ausführungen seitens der Beschwerdeführerin 2 (Beschwerde vom 28. De- zember 2018, S. 5, 3. Aufzählpunkt) erschöpfen sich in Mutmassungen. 7.2.5 Zum Vorwurf des Amtsmissbrauchs (siehe zu den Tatbestandsvoraussetzungen und zu Lehre und Rechtsprechung die angefochtene Verfügung, S. 7) Es ist nicht erkennbar und wird nicht näher erläutert, dass und auf welche Weise die G.________ AG bzw. die Beschuldigten die ihnen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung allenfalls zukommenden Machtbefugnisse missbraucht ha- ben sollen. Sie haben weder hoheitliche Anordnungen getroffen noch auf andere Weise Zwang ausgeübt, wo dies nicht hätte geschehen dürfen. Sie haben lediglich einen Sachverhalt zur Anzeige gebracht, der ihnen insbesondere im Zusammen- hang mit den bereits mehrfach gegen den Beschwerdeführer 1 geführten Verfahren strafwürdig erschien. In der Erstattung einer Anzeige besteht kein Missbrauch von Amtsbefugnissen, womit das vorgeworfene Verhalten mit eindeutig überwiegender Wahrscheinlichkeit den angerufenen Straftatbestand nicht erfüllt. 7.2.6 Zum Vorwurf der Bestechung Privater (siehe zu den Tatbestandsvoraussetzungen und zu Lehre und Rechtsprechung die angefochtene Verfügung, S. 7) Gemäss Strafanzeige vom 21. Juli 2018 sollen die G.________ AG bzw. die Be- schuldigten Zeugen bestochen haben, damit diese im Strafverfahren Aussagen machen, welche die in der von der G.________ AG eingereichten Strafanzeige enthaltenen Vorwürfe stützen. Es handelt sich bei diesen Patienten aber nicht um Gesellschafter, Beauftragte oder «andere Hilfspersonen eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit», weshalb der Tatbestand auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt keine Anwen- dung finden kann. Im Übrigen gibt es weder Anhaltspunkte dafür noch Hinweise darauf, dass im vorliegenden Zusammenhang jemandem ein nicht gebührender Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt worden ist. Art. 322octies StGB findet demnach keine Anwendung auf den zu beurteilenden Sachverhalt. 7.2.7 Zum Vorwurf der üblen Nachrede (siehe zu den Tatbestandsvoraussetzungen und zu Lehre und Rechtsprechung die angefochtene Verfügung, S. 8) Wie das Bundesgericht in seiner ständigen Rechtsprechung festhält, kann bei Mit- teilungen an Behörden nicht verlangt werden, dass der Anzeiger ein privates Be- weisverfahren durchführt, bevor ihm eine Strafanzeige gestattet ist. Vielmehr kann man bei Mitteilungen an Behörden davon ausgehen, dass diese die erhobenen Be- 10 hauptungen selber kritisch überprüfen (BGE 102 IV 184 E. 2b). Eine publizistische Ausschlachtung, welche die Anforderungen an die vorgängige Verifizierungspflicht erhöhen würde, hat zudem definitiv nicht stattgefunden. An die vorgängige Ab- klärungspflicht der G.________ AG bzw. der Beschuldigten können mithin keine hohen Anforderungen gestellt werden. Der Tatbestand ist ebenfalls mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt. 7.2.8 Zum Vorwurf der Nötigung (siehe zu den Tatbestandsvoraussetzungen und zu Leh- re und Rechtsprechung die angefochtene Verfügung, S. 8) Gemäss Strafanzeige vom 7. Februar 2017 soll es sich bei den von der G.________ AG eingereichten Strafanzeigen um (wiederholte) Nötigungen i.S.v. Art. 181 StGB handeln. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird in der Anzeige nicht erläutert, zu welchem Tun, Unterlassen oder Dulden der Beschwerdeführer 1 genötigt worden sein soll. Vorliegend ist somit bereits aufgrund fehlender Beein- flussung der Tatbestand von Art. 181 StGB nicht erfüllt. Im Übrigen überschreitet die Erstattung einer Strafanzeige nicht ihn ähnlicher Weise wie Gewalt oder die Androhung von ernstlichen Nachteilen das üblicherweise geduldete Mass an Be- einflussung. Die Verfahrenseinstellung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. 7.2.9 Zum Vorwurf der Anstiftung zur Zechprellerei (siehe zu den Tatbestandsvorausset- zungen und zu Lehre und Rechtsprechung die angefochtene Verfügung, S. 9) Da es vorliegend um die Bezahlung von Rechnungen für ärztliche Dienstleistungen geht, um die die Beschwerdeführer geprellt worden sein sollen, ist eine Anwendung von Art. 149 StGB – welcher sich ausdrücklich und ausschliesslich auf Gastgewer- bebetriebe bezieht – von Vornherein ausgeschlossen. 7.2.10 Zum Vorwurf der arglistigen Vermögensschädigung (siehe zu den Tatbestandsvor- aussetzungen die angefochtene Verfügung, S. 9) Aus den Strafanzeigen der Beschwerdeführer geht in keiner Art hervor oder ist er- sichtlich, durch welches Verhalten die Beschuldigten jemanden arglistig irregeführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt haben sollten. 7.2.11 Nach dem Gesagten hat sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfer- tigen würde, bzw. sind die angezeigten Tatbestände nicht erfüllt. Auch sind keine weiteren, allenfalls von Amtes wegen zu prüfende Tatbestände ersichtlich. 7.3 Was die beanstandete Abweisung der Beweisanträge anbelangt, so kann integral auf die einschlägige Verfügung vom 17. Dezember 2018 betreffend die Ablehnung der Beweisanträge sowie deren Begründung verwiesen werden: Die Staatsanwaltschaft kann Beweisanträge ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Privatkläger beantragen die Edition von zahlreichen Gesetzen. Gesetze sind den Strafverfolgungsbehörden bekannt. Soweit diverse Aktenstücke den Schreiben der Privat- kläger in Kopie beigelegt sind, werden diese zu den Akten genommen, womit sich eine weitere Edition dieser Unterlagen erübrigt. Die Akten der Verfahren W15 109, W15 209 und P02 10 1203/2014 sind bereits Teil des Verfahrens, auch hier erübrigt sich eine erneute Edition. Die Privatkläger beantragen die Edition des Vertrages zwischen den Ärzten des Kantons Bern und den Krankenversicherungen sowie des Leitfadens „Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag" der SAMW / FMH. Diese Un- 11 terlagen sind öffentlich einsehbar, womit sich eine Edition erübrigt. Im weiteren erschliesst sich nicht, welche rechtlich erheblichen Tatsachen, welche noch nicht rechtsgenügend erwiesen sind, mit diesen Unterlagen bewiesen werden sollten. Schliesslich wird von den Privatklägern beantragt, dass das Ur- teil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. Dezember 2012 nicht zu berücksichtigen sei. Der Vorsitzenden M.________ fehle die nötige Unabhängigkeit, da B.________ im gleichen Gericht als Vertreter von cura futura tätig sei. Dem kann nicht gefolgt wer- den. Das Strafverfahren ist nicht das richtige Verfahren, um die Gültigkeit eines Urteils des Schieds- gerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten anzufechten. Das rechtskräftige Urteil vom 8. Dezember 2012 des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern bleibt daher als Be- weismittel im vorliegenden Verfahren. Dies umso mehr, als B.________ erst per 1. Januar 2017 und damit lange nach dem fraglichen Urteil ans Schiedsgericht gewählt wurde. 7.4 Zum von den Beschwerdeführern erhobenen Vorwurf der Rechtsverzögerung (Be- schwerdeführer 1: Schreiben vom 15. Januar 2019; Beschwerdeführerin 2: Be- schwerdeschrift S. 2, Antrag Ziff. 5) wird auf das im Beschluss der Beschwerde- kammer BK 17 84 + 85 vom 30. Mai 2017, auf das im Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2017 vom 24. Oktober 2017 sowie auf das im Beschluss der Beschwerde- kammer BK 17 479 vom 21. März 2018 E. 4.2 (betrifft W 15 109) Gesagte verwie- sen. Die Behauptung einer Rechtsverzögerung entbehrt im Lichte dessen jeglicher Grundlage. Es ist auch nicht wirklich begreiflich, warum die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Replik auf Seite 4 einerseits ausführt, die Staatsanwaltschaft habe unnötig zeitraubend und falsch untersucht, andererseits in grundsätzlicher Weise behaup- tet, es liege eine Rechtsverzögerung vor. 7.5 Die auf der nicht nummerierten Seite 2 der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gestellten Editionsanträge sind abzuweisen (Je requiers que ces lois soient éditées et ver- sées aux dossiers. Je requiers que l'affaire W 15 109 et sa décision de classement soient versées au dossier.). Erstens sind Gesetze nicht zu edieren. Zweitens sind die wesentlichen Aspekte des Verfahrens respektive der Einstellungsverfügung in Sachen W 15 109 der Beschwerdekammer bekannt. Es wurde damit am 9. Oktober 2018 das Straf- verfahren gegen die Beschwerdeführer eingestellt (siehe dazu Beilage 1 der Stel- lungnahme der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2019). 7.6 Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers 1 wurde gewahrt. Er konnte sich ent- gegen seiner Ansicht stets in rechtsgenügender Weise in das hier zu beurteilende Strafverfahren einbringen. Die Beschwerdeführer können auch nichts zu ihren Gunsten ableiten, indem sie Staatsanwältin K.________ und Staatsanwalt D.________ wiederholt und ausführlich vorwerfen, diese hätten die wesentlichen Elemente des Sachverhalts nicht verstanden und/oder hätten rechtsfehlerhaft ge- arbeitet. Dem ist nämlich – auch wenn die Beschwerdeführer dies anders sehen – nicht so. 7.7 Zusammengefasst sind weder Gesetzes- noch Verfassungsverletzungen erkenn- bar. Das Verfahren wurde korrekterweise eingestellt (Art. 319 Abs. 1 StPO). Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. 8. Beim diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 12 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Entschädigungen oder Genugtuungen sind ihnen kei- ne auszurichten. Ausserdem haben sie als Privatkläger und ausschliesslich Be- schwerdeführende für die den Beschuldigten im Beschwerdeverfahren entstande- nen Verteidigungskosten aufzukommen (Urteile des Bundesgerichts 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3 und 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 je mit Hinweisen; Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Kostennote von Rechtsan- walt C.________ vom 28. Februar 2019 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Editionsantrag des Beschwerdeführers 1 vom 27. Dezember 2018 wird abgewie- sen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘500.00, werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beschuldigten eine Entschädigung von insgesamt CHF 1‘763.65 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 - der Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt C.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt C.________ - Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 5. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 14