__ verteidigen lassen und so – wie von ihm dargelegt – in kooperativer Weise am Verfahren teilnehmen. Inwiefern diese gesetzlich vorgesehene Verfahrensweise einem «Akt der Menschlichkeit» widersprechen soll, vermag die Beschwerdekammer nicht zu erkennen. 3.6 Zusammengefasst sind keine Anhaltspunkte glaubhaft gemacht, die einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begründen vermöchten. Es liegen weder konkrete Hinweise auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis vor noch bestehen anderweitige Belege, welche nahelegen würden, dass die (derzeit sistierte) amtliche Verteidigung nicht mehr wirksam wäre. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.