Entsprechend ist auch unter diesem Blickwinkel kein Wechsel des amtlichen Verteidigers angezeigt. Ferner sei angemerkt, dass die Akten erkennen lassen, dass der in Deutschland praktizierende Rechtsanwalt B.________ teilweise schwierig zu erreichen ist (vgl. Akten-Telefonnotiz der Staatsanwältin vom 18. Dezember 2018). Auch dieser Aspekt spricht nicht für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung. Der Beschwerdeführer kann sich jedoch weiterhin privat durch Rechtsanwalt B.________ verteidigen lassen und so – wie von ihm dargelegt – in kooperativer Weise am Verfahren teilnehmen.