Wenn er nun vorbringen lässt, es sei ihm nie Gelegenheit geboten worden, einen anderen als den gesetzlich vorgeschriebenen Anwalt der ersten Stunde als amtlichen Verteidiger zu wählen, und er sei nie darüber aufgeklärt worden, dass er irgendeinen ihm nicht bekannten Anwalt für das komplette Verfahren akzeptieren müsse, so ist dieses Argument so unzutreffend wie unbehelflich. Dem Beschwerdeführer wurde sein gesetzlich garantiertes Vorschlagsrecht hinreichend gewährt, sodass keine Verletzung seiner Verfahrensrechte erkennbar ist. Entsprechend ist auch unter diesem Blickwinkel kein Wechsel des amtlichen Verteidigers angezeigt.