Mithin war es dem Beschwerdeführer auch in den Tagen nach der Verhaftung möglich, auf die Beiordnung seines amtlichen Verteidigers zu reagieren. Wenn er nun vorbringen lässt, es sei ihm nie Gelegenheit geboten worden, einen anderen als den gesetzlich vorgeschriebenen Anwalt der ersten Stunde als amtlichen Verteidiger zu wählen, und er sei nie darüber aufgeklärt worden, dass er irgendeinen ihm nicht bekannten Anwalt für das komplette Verfahren akzeptieren müsse, so ist dieses Argument so unzutreffend wie unbehelflich.