6 nach einer Auswechslung der amtlichen Verteidigung auf mit der Begründung, der Beschwerdeführer wolle nicht mehr von Rechtsanwalt C.________ verteidigt werden. Aus der Telefonnotiz der Staatsanwältin vom 3. Dezember 2018 geht indes hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Besuchs von Rechtsanwalt C.________ (mutmasslich am 30. November 2018) diesem erklärt hatte, er wisse nichts von den Vorwürfen, welche Rechtsanwalt B.________ erhebe, fühle sich von Rechtsanwalt C.________ gut vertreten und wolle ihn behalten.