Nach der Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer machte Rechtsanwalt B.________ weder in seinem Schreiben vom 27. November 2018 noch im Schreiben vom 30. November 2018 an die Staatsanwaltschaft geltend, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, von seinem Wahlrecht betreffend amtliche Verteidigung Gebrauch zu machen. Er wirft vielmehr die Frage