Rechtsanwalt B.________ wurde bereits am 20. November 2018 darüber informiert, dass der Beschwerdeführer einen anderen amtlichen Anwalt bestellt bekommen habe, weil er keinen Wunschanwalt genannt habe, und dass für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung derzeit kein Anlass bestehe (vgl. E-Mail der Staatsanwältin vom 20. November 2018). Am 21. November 2018 antwortete Rechtsanwalt B.________, er werde mit dem Beschwerdeführer besprechen, ob er das Mandat als Privatverteidiger weiterführe oder es bei der amtlichen Verteidigung bleibe. Nach der Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer machte Rechtsanwalt B.______