Analysiert man jedoch seine Aussagen, wird ersichtlich, dass er durchaus taktisch antwortete, gezielt und bewusst Stellung nahm oder (öfters) Antworten verweigerte. Er war sich seiner Erklärungen durchaus bewusst, was darauf schliessen lässt, dass dies ebenfalls in Bezug auf die amtliche Verteidigung der Fall war. 3.5.3 Das Argument, wonach der Beschwerdeführer in den Tagen nach der Verhaftung nicht adäquat gegen seine amtliche Verteidigung habe reagieren können, vermag nicht zu überzeugen. Rechtsanwalt B.__