Auf die Frage, ob er einverstanden sei, dass dieser ihn vertrete, oder ob er einen Wunsch bezüglich Verteidigung habe, antwortete der Beschwerdeführer, es sei gut so (Protokoll Hafteröffnung vom 9. November 2018, Z. 27 ff.). Dass er diese Erklärungen nicht verstanden hätte, machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein Missverständnis. Der Beschwerdeführer mag bei den Einvernahmen vom 9. November 2018 Schmerzen gehabt haben. Analysiert man jedoch seine Aussagen, wird ersichtlich, dass er durchaus taktisch antwortete, gezielt und bewusst Stellung nahm oder (öfters) Antworten verweigerte.