Protokoll Hafteröffnung vom 9. November 2018, Z. 14). Er war ausserdem an beiden Befragungen anwaltlich vertreten. Es ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig anmerkte – anzunehmen, dass seine Verteidigung interveniert hätte, falls der Beschwerdeführer erkennbar nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen. Bei der ersten Einvernahme vom 9. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer das «Merkblatt für beschuldigte Personen» abgegeben und erläutert. Des Weiteren wurde ihm erklärt, dass er auf seine Kosten eine Verteidigung nach freier Wahl beiziehen oder eine amtliche Verteidigung beantragen könne.