Hätte der Beschwerdeführer einen anderen amtlichen Anwalt gewünscht, hätte er darauf hinweisen können, selbst wenn er sich nicht mehr an den Namen hätte erinnern können. Für einen angeblich schweren Schockzustand, der es ihm verunmöglicht hätte, seinen Wunschverteidiger zu benennen, sind keine konkreten Hinweise erkennbar. Der Beschwerdeführer machte bei der ersten Befragung zwar körperliche Schmerzen geltend, meinte jedoch, man könne es mit der Befragung probieren (Protokoll delegierte Einvernahme vom 9. November 2018, Z. 27 ff.; Protokoll Hafteröffnung vom 9. November 2018, Z. 14).