5 3.5.2 Der Beschwerdeführer macht zumindest sinngemäss geltend, er habe sein Wahlrecht bei der Bestellung des amtlichen Verteidigers nach Art. 133 Abs. 2 StPO nicht (hinreichend) ausüben können. Bereits in der angefochtenen Verfügung wird aber aufgezeigt, dass diese Argumentation nicht überzeugt: Hätte der Beschwerdeführer einen anderen amtlichen Anwalt gewünscht, hätte er darauf hinweisen können, selbst wenn er sich nicht mehr an den Namen hätte erinnern können.