Der Beschwerdeführer hatte an der Qualität der Verteidigung durch Rechtsanwalt C.________ nichts auszusetzen. Es ist weder eine unwirksame Verteidigung noch ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt C.________ und dem Beschwerdeführer erkennbar oder glaubhaft gemacht. Aus dem Umstand allein, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem privaten Verteidiger angeblich ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe und dieser auf den Beschwerdeführer besser erzieherisch einwirken könne, ergibt sich kein Grund für einen Verteidigerwechsel. Die amtliche Verteidigung hat keinen Erziehungsauftrag.