__ für die Einvernahme vom 9. November 2018 und die am gleichen Tag erfolgte Hafteröffnung MLaw D.________ substituierte, welche an beiden Befragungen anwesend war (vgl. Protokoll delegierte Einvernahme vom 9. November 2018 und Protokoll Hafteröffnung vom 9. November 2018 [insb. Z. 27-31]). Allein der Umstand, dass Rechtsanwalt C.________ nicht persönlich an den Einvernahmen teilgenommen hat, vermag keine Ineffektivität der Verteidigung zu begründen (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., N. 14 zu Art. 134 StPO). Ausserdem hat Rechtsanwalt C.________ den Beschwerdeführer mindestens einmal persönlich besucht, um mit ihm über die Vorwürfe zu sprechen,