_ sei keine wirksame Verteidigung mehr gewährleistet, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Darin wird aufgezeigt, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer entgegnet diesen Ausführungen praktisch einzig damit, dass der amtliche Verteidiger bis heute an keiner Einvernahme teilgenommen habe. Dem ist mit der Generalstaatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass Rechtsanwalt C.________ für die Einvernahme vom 9. November 2018 und die am gleichen Tag erfolgte Hafteröffnung