134 Abs. 2 StPO. Wie erwähnt, muss entweder das Vertrauensverhältnis erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet sein. Mithin muss ein subjektives Gefühl des Beschuldigten (nicht des privaten Verteidigers), zum Beispiel schlecht verteidigt zu sein, objektiv durch bestimmte Anhaltspunkte nachvollzogen werden können. Solche Hinweise gibt es hier nicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch Rechtsanwalt C.________ sei keine wirksame Verteidigung mehr gewährleistet, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.