3.5 3.5.1 Ein Wechsel der amtlichen Verteidigung am Anfang eines längeren Verfahrens mag grundsätzlich einfacher und ökonomischer sein als beispielsweise kurz vor der Anklageerhebung. Strafprozessual betrachtet lässt sich so indes kein Verteidigerwechsel begründen. Dasselbe gilt mittels des offerierten finanziellen Vergleichsvorschlags. Es geht hier nicht um die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers, sondern um einen Verteidigerwechsel. Für diesen gelten die qualifizierten Voraussetzungen von Art. 134 Abs. 2 StPO.