Jedoch habe er gesagt, man könne es mit der Befragung probieren. Es sei anzunehmen, dass die Verteidigung interveniert hätte, falls der Beschwerdeführer erkennbar nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen. Wenn er vorbringe, es sei ihm nie Gelegenheit geboten worden, einen anderen als den vorgeschriebenen Anwalt der ersten Stunde als amtlichen Verteidiger zu wählen, und er sei nie darüber aufgeklärt worden, dass er irgendeinen ihm nicht bekannten Anwalt für das komplette Verfahren akzeptieren müsse, so sei dieses Argument offensicht-