Hätte der Beschwerdeführer einen anderen amtlichen Anwalt gewünscht, hätte er am Anfang des Verfahrens darauf hinweisen können. Dies selbst, wenn er sich nicht mehr an dessen Namen hätte erinnern können. Ein angeblicher schwerer Schockzustand, der es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätte, seinen Wunschverteidiger zu benennen, sei kaum denkbar. Der Beschwerdeführer habe bei der ersten Befragung körperliche Schmerzen geltend gemacht. Jedoch habe er gesagt, man könne es mit der Befragung probieren.