Dies wisse er. Jedoch wäre es ein Akt der Menschlichkeit, wenn er wenigstens den Verteidiger seiner Wahl hätte. Es müsse nun eine Entscheidung getroffen werden. Es brauche einen Wechsel, damit Rechtsanwalt B.________ das Mandat «ordnungsgemäß zu Ende führen» könne. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO seien offensichtlich nicht erfüllt. Hätte der Beschwerdeführer einen anderen amtlichen Anwalt gewünscht, hätte er am Anfang des Verfahrens darauf hinweisen können.