_ habe den Beschwerdeführer nicht zur Einvernahme nach Stans begleitet. Dass man im Verlaufe des Verfahrens keinen Verteidiger mehr wählen dürfe, sei für viele Beschuldigte nicht nachvollziehbar. Umso mehr, wenn sie in anderen Ländern andere Erfahrungen gemacht hätten. Der Beschwerdeführer geniesse eine Betreuung, die ihn beruhige, da er einen Anwalt habe, dem er vertraue. Da es Rechtsanwalt B.________ nicht ums Geld gehe, mache er den Vergleichsvorschlag, dass er ab dem heutigen Tage als amtlicher Verteidiger bestellt werde. Die Situation, in die der Beschwerdeführer geraten sei, sei von ihm selbst verschuldet. Dies wisse er.