Der amtliche Verteidiger habe bis dato an keiner Einvernahme teilgenommen. Auch bei er ersten Einvernahme habe er quasi nur sein Einverständnis dazu gegeben, dass man mit MLaw D.________ und dem Dolmetscher fortfahren könne. Eine Aufklärung, dass er so einen anderen, ihm nicht bekannten Anwalt für das Verfahren akzeptieren müsse, habe der Beschwerdeführer nie erhalten. Dass ein Beschuldigter zum Ausdruck bringe, dass er alles zugeben werde, wenn nur sein Anwalt anwesend sei – wobei er Rechtsanwalt B.________ gemeint habe –, komme selten vor. Rechtsanwalt C.________ habe den Beschwerdeführer nicht zur Einvernahme nach Stans begleitet.