Da es nun auch um Verfahren in anderen Kantonen gehe und er gemerkt habe, dass er nur in Gegenwart von Rechtsanwalt B.________ in der Lage sei, die Wahrheit zu sagen, möchte er unbedingt durch Letzteren vertreten werden. Es bestehe zwischen den beiden ein besonderes Vertrauensverhältnis. Rechtsanwalt B.________ könne auch erzieherisch besser auf den Beschuldigten einwirken. Es gebe keinen Grund, der gegen eine Auswechslung der Verteidigung spreche. Der amtliche Verteidiger habe bis dato an keiner Einvernahme teilgenommen.