Der Beschuldigte hat sich letztlich für Rechtsanwalt B.________ entschieden, wohl weil ihm dieser von der Familie geschickt worden ist, aber im Wissen darum, dass dieser privat bezahlt werden muss. Die Voraussetzungen von Art. 134 Abs. 2 StPO für einen Wechsel des amtlichen Mandates sind offensichtlich nicht erfüllt […]. Das amtliche Mandat von Rechtsanwalt C.________ wurde lediglich sistiert und kann jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn sich der Beschuldigte aus finanziellen Gründen oder auch aus anderen dafür entscheiden sollte, nicht mehr durch Rechtsanwalt B.________ vertreten zu werden.