134 StPO). 3.2 Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Der Beschuldigte wurde bei der Hafteröffnung gefragt, ob er einen bestimmten Anwalt wünscht. Auch wenn er den Namen seines ehemaligen Verteidigers im Jugendstrafverfahren nicht mehr wusste, hätte er darauf hinweisen können, dass er diesen wünscht. Er hat aber keinen Wunsch geäussert und war damit einverstanden, dass ihm Rechtsanwalt C.________, welcher über den bernischen Anwaltsverband als Pikettanwalt aufgeboten worden ist, als amtlicher Anwalt beigeordnet wird (vgl. Aussagen vom 09.01.2018, Z. 27 ff.). Nachdem Rechtsanwalt B.__