Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2018 Beschwerde ein. In ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 10. Januar 2019 reichte Rechtsanwalt B.________ unaufgefordert eine Stellungnahme zur Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft ein. Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 verzichtete Rechtsanwalt C.________ auf eine Stellungnahme. Am 30. Januar 2019 äusserte sich Rechtsanwalt B.________ (vorab per Fax eingereicht) erneut zur Sache.