Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 530 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Februar 2019 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Schnell Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ a.v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Haus- friedensbruchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 17. Dezember 2018 (EO 18 12206) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Er wird pri- vat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________. Das amtliche Mandat von Rechts- anwalt C.________ ist sistiert. Am 14. Dezember 2018 beantragte Rechtsanwalt B.________, es sei die amtliche Verteidigung auszuwechseln und er sei als amtli- cher Verteidiger einzusetzen. Die Staatsanwaltschaft wies dieses Gesuch am 17. Dezember 2018 ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2018 Beschwerde ein. In ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 10. Januar 2019 reichte Rechtsanwalt B.________ unaufgefordert eine Stellung- nahme zur Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft ein. Mit Schreiben vom 22. Ja- nuar 2019 verzichtete Rechtsanwalt C.________ auf eine Stellungnahme. Am 30. Januar 2019 äusserte sich Rechtsanwalt B.________ (vorab per Fax einge- reicht) erneut zur Sache. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Vertei- digung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der be- schuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die Re- gelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidi- gung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in de- nen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidi- gung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Wunsch für ei- nen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrau- ensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden. Bei der Behandlung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung berücksichtigt die Verfahrensleitung, dass der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ist. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Per- son gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht be- 2 dingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Beantragt die beschuldigte Per- son einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, aber glaubhaft zu machen (zum Ganzen BGE 138 IV 161 E. 2.4; RUCK- STUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 f. zu Art. 134 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 2 f. zu Art. 134 StPO). 3.2 Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Der Beschuldigte wurde bei der Hafteröffnung gefragt, ob er einen bestimmten Anwalt wünscht. Auch wenn er den Namen seines ehemaligen Verteidigers im Jugendstrafverfahren nicht mehr wusste, hät- te er darauf hinweisen können, dass er diesen wünscht. Er hat aber keinen Wunsch geäussert und war damit einverstanden, dass ihm Rechtsanwalt C.________, welcher über den bernischen Anwalts- verband als Pikettanwalt aufgeboten worden ist, als amtlicher Anwalt beigeordnet wird (vgl. Aussagen vom 09.01.2018, Z. 27 ff.). Nachdem Rechtsanwalt B.________ sich per Email gemeldet und bekannt gegeben hat, dass er der Anwalt des Beschuldigten sei, wobei es dabei um ein bereits abgeschlosse- nes Verfahren ging und um eine Besuchsbewilligung bat, wurde er informiert, dass es vorliegend um ein neues Verfahren geht und dass der Beschuldigte bereits einen Anwalt hat. Es wurde bereits da darauf hingewiesen, dass ein Wechsel des amtlichen Mandates zur Zeit nicht als geboten erscheine, weshalb eine Vertretung durch Rechtsanwalt B.________ voraussichtlich privat finanziert werden müsste. Da dennoch eine Besuchsbewilligung beantragt wurde, wurde diese ausgestellt (vgl. Mailver- kehr in der Beilage). Anlässlich dieses Besuches hat der Beschuldigte eine Vollmacht für Rechtsan- walt B.________ unterzeichnet. Um zu klären, ob der Beschuldigte Anlass hatte, den Anwalt zu wechseln und auch um zu verifizieren, dass ihm bewusst ist, dass er bzw. seine Familie den neu ge- wählten Anwalt privat finanzieren müssen, wurde er kurzfristig zu einer Einvernahme vorgeführt. Der Termin wurde beiden Anwälten mitgeteilt. Anlässlich dieser Einvernahme vom 04.12.2018 hat der Be- schuldigte zu Protokoll gegeben, dass er nicht wolle, dass Rechtsanwalt C.________ geht. […] Der Beschuldigte hat sich letztlich für Rechtsanwalt B.________ entschieden, wohl weil ihm dieser von der Familie geschickt worden ist, aber im Wissen darum, dass dieser privat bezahlt werden muss. Die Voraussetzungen von Art. 134 Abs. 2 StPO für einen Wechsel des amtlichen Mandates sind offen- sichtlich nicht erfüllt […]. Das amtliche Mandat von Rechtsanwalt C.________ wurde lediglich sistiert und kann jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn sich der Beschuldigte aus finanziellen Grün- den oder auch aus anderen dafür entscheiden sollte, nicht mehr durch Rechtsanwalt B.________ ver- treten zu werden. 3.3 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen ausführen, Rechtsanwalt B.________ solle sein Anwalt bleiben. Seine Familie könne das private Mandat nicht bezahlen. Er habe gleich nach der Festnahme am 8. November 2018 gesagt, dass er seinen Anwalt aus Deutschland wolle. Er habe sich nicht richtig verständlich machen kön- nen. Er sei in einem Schockzustand gewesen. In vergleichbaren Fällen werde ei- nem Beschuldigten stets die Möglichkeit eingeräumt, anstatt des Verteidigers der ersten Stunde einen eigenen Verteidiger zu wählen. Nur aufgrund der Tatsache, dass er eine starke Schädeldecke habe, habe er den Verkehrsunfall überlebt. Er sei noch benommen gewesen und habe willenlos reagiert. Für eine Einvernahme sei er körperlich nicht in der Lage gewesen, was er erst später habe einschätzen können. Bei der Befragung durch die Staatsanwaltschaft habe er dann keine Schwierigkeiten machen wollen. Er sei davon ausgegangen, dass er so noch vor 3 Weihnachten wieder aus der Haft entlassen werde und es sich nur um Fälle im Kanton Bern handle. Dennoch habe er sich damals schon durch Rechtsanwalt B.________ vertreten lassen wollen. Er sei trotz der extrem beengten finanziellen Verhältnisse bereit gewesen, auf einen amtlichen Verteidiger zu verzichten und den eigenen Rechtsanwalt selbst zu bezahlen. Da es nun auch um Verfahren in ande- ren Kantonen gehe und er gemerkt habe, dass er nur in Gegenwart von Rechtsan- walt B.________ in der Lage sei, die Wahrheit zu sagen, möchte er unbedingt durch Letzteren vertreten werden. Es bestehe zwischen den beiden ein besonde- res Vertrauensverhältnis. Rechtsanwalt B.________ könne auch erzieherisch bes- ser auf den Beschuldigten einwirken. Es gebe keinen Grund, der gegen eine Aus- wechslung der Verteidigung spreche. Der amtliche Verteidiger habe bis dato an keiner Einvernahme teilgenommen. Auch bei er ersten Einvernahme habe er quasi nur sein Einverständnis dazu gegeben, dass man mit MLaw D.________ und dem Dolmetscher fortfahren könne. Eine Aufklärung, dass er so einen anderen, ihm nicht bekannten Anwalt für das Verfahren akzeptieren müsse, habe der Beschwer- deführer nie erhalten. Dass ein Beschuldigter zum Ausdruck bringe, dass er alles zugeben werde, wenn nur sein Anwalt anwesend sei – wobei er Rechtsanwalt B.________ gemeint habe –, komme selten vor. Rechtsanwalt C.________ habe den Beschwerdeführer nicht zur Einvernahme nach Stans begleitet. Dass man im Verlaufe des Verfahrens keinen Verteidiger mehr wählen dürfe, sei für viele Be- schuldigte nicht nachvollziehbar. Umso mehr, wenn sie in anderen Ländern andere Erfahrungen gemacht hätten. Der Beschwerdeführer geniesse eine Betreuung, die ihn beruhige, da er einen Anwalt habe, dem er vertraue. Da es Rechtsanwalt B.________ nicht ums Geld gehe, mache er den Vergleichsvorschlag, dass er ab dem heutigen Tage als amtlicher Verteidiger bestellt werde. Die Situation, in die der Beschwerdeführer geraten sei, sei von ihm selbst verschuldet. Dies wisse er. Je- doch wäre es ein Akt der Menschlichkeit, wenn er wenigstens den Verteidiger sei- ner Wahl hätte. Es müsse nun eine Entscheidung getroffen werden. Es brauche ei- nen Wechsel, damit Rechtsanwalt B.________ das Mandat «ordnungsgemäß zu Ende führen» könne. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO seien of- fensichtlich nicht erfüllt. Hätte der Beschwerdeführer einen anderen amtlichen An- walt gewünscht, hätte er am Anfang des Verfahrens darauf hinweisen können. Dies selbst, wenn er sich nicht mehr an dessen Namen hätte erinnern können. Ein an- geblicher schwerer Schockzustand, der es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätte, seinen Wunschverteidiger zu benennen, sei kaum denkbar. Der Beschwer- deführer habe bei der ersten Befragung körperliche Schmerzen geltend gemacht. Jedoch habe er gesagt, man könne es mit der Befragung probieren. Es sei anzu- nehmen, dass die Verteidigung interveniert hätte, falls der Beschwerdeführer er- kennbar nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen. Wenn er vor- bringe, es sei ihm nie Gelegenheit geboten worden, einen anderen als den vorge- schriebenen Anwalt der ersten Stunde als amtlichen Verteidiger zu wählen, und er sei nie darüber aufgeklärt worden, dass er irgendeinen ihm nicht bekannten Anwalt für das komplette Verfahren akzeptieren müsse, so sei dieses Argument offensicht- 4 lich unzutreffend. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer sein gesetzlich garantiertes Vorschlagsrecht gewährt worden. 3.5 3.5.1 Ein Wechsel der amtlichen Verteidigung am Anfang eines längeren Verfahrens mag grundsätzlich einfacher und ökonomischer sein als beispielsweise kurz vor der Anklageerhebung. Strafprozessual betrachtet lässt sich so indes kein Verteidiger- wechsel begründen. Dasselbe gilt mittels des offerierten finanziellen Vergleichsvor- schlags. Es geht hier nicht um die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers, son- dern um einen Verteidigerwechsel. Für diesen gelten die qualifizierten Vorausset- zungen von Art. 134 Abs. 2 StPO. Wie erwähnt, muss entweder das Vertrauens- verhältnis erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet sein. Mithin muss ein subjektives Gefühl des Beschuldig- ten (nicht des privaten Verteidigers), zum Beispiel schlecht verteidigt zu sein, ob- jektiv durch bestimmte Anhaltspunkte nachvollzogen werden können. Solche Hin- weise gibt es hier nicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch Rechtsanwalt C.________ sei keine wirksame Verteidigung mehr gewährleistet, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dar- in wird aufgezeigt, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der amtlichen Ver- teidigung gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer entgegnet diesen Ausführungen praktisch einzig damit, dass der amtliche Verteidi- ger bis heute an keiner Einvernahme teilgenommen habe. Dem ist mit der Gene- ralstaatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass Rechtsanwalt C.________ für die Einvernahme vom 9. November 2018 und die am gleichen Tag erfolgte Hafteröff- nung MLaw D.________ substituierte, welche an beiden Befragungen anwesend war (vgl. Protokoll delegierte Einvernahme vom 9. November 2018 und Protokoll Hafteröffnung vom 9. November 2018 [insb. Z. 27-31]). Allein der Umstand, dass Rechtsanwalt C.________ nicht persönlich an den Einvernahmen teilgenommen hat, vermag keine Ineffektivität der Verteidigung zu begründen (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., N. 14 zu Art. 134 StPO). Ausserdem hat Rechtsanwalt C.________ den Beschwerdeführer mindestens einmal persönlich besucht, um mit ihm über die Vorwürfe zu sprechen, welche ihm durch Rechtsanwalt B.________ zugetragen worden waren (vgl. Telefonnotiz der Staatsanwältin vom 3. Dezember 2018). Aus- serdem wurde das Mandat von Rechtsanwalt C.________ bereits am 5. Dezember 2018 sistiert. In der sehr kurzen Zeit seiner aktiven Verteidigerrolle zeigte sich der amtliche Verteidiger pflichtbewusst und engagiert. Der Beschwerdeführer hatte an der Qualität der Verteidigung durch Rechtsanwalt C.________ nichts auszusetzen. Es ist weder eine unwirksame Verteidigung noch ein gestörtes Vertrauensverhält- nis zwischen Rechtsanwalt C.________ und dem Beschwerdeführer erkennbar oder glaubhaft gemacht. Aus dem Umstand allein, dass zwischen dem Beschwer- deführer und seinem privaten Verteidiger angeblich ein besonderes Vertrauensver- hältnis bestehe und dieser auf den Beschwerdeführer besser erzieherisch einwir- ken könne, ergibt sich kein Grund für einen Verteidigerwechsel. Die amtliche Ver- teidigung hat keinen Erziehungsauftrag. Der Beschwerdeführer scheint zudem die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 134 Abs. 2 StPO zu verkennen, wenn er ausführen lässt, es gebe keinen Grund, der gegen eine Auswechslung der Vertei- digung spreche. 5 3.5.2 Der Beschwerdeführer macht zumindest sinngemäss geltend, er habe sein Wahl- recht bei der Bestellung des amtlichen Verteidigers nach Art. 133 Abs. 2 StPO nicht (hinreichend) ausüben können. Bereits in der angefochtenen Verfügung wird aber aufgezeigt, dass diese Argumentation nicht überzeugt: Hätte der Beschwerdeführer einen anderen amtlichen Anwalt gewünscht, hätte er darauf hinweisen können, selbst wenn er sich nicht mehr an den Namen hätte erinnern können. Für einen angeblich schweren Schockzustand, der es ihm verunmöglicht hätte, seinen Wunschverteidiger zu benennen, sind keine konkreten Hinweise erkennbar. Der Beschwerdeführer machte bei der ersten Befragung zwar körperliche Schmerzen geltend, meinte jedoch, man könne es mit der Befragung probieren (Protokoll dele- gierte Einvernahme vom 9. November 2018, Z. 27 ff.; Protokoll Hafteröffnung vom 9. November 2018, Z. 14). Er war ausserdem an beiden Befragungen anwaltlich vertreten. Es ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig anmerkte – anzuneh- men, dass seine Verteidigung interveniert hätte, falls der Beschwerdeführer er- kennbar nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen. Bei der ersten Einvernahme vom 9. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer das «Merk- blatt für beschuldigte Personen» abgegeben und erläutert. Des Weiteren wurde ihm erklärt, dass er auf seine Kosten eine Verteidigung nach freier Wahl beiziehen oder eine amtliche Verteidigung beantragen könne. Bei der Einvernahme anwe- send war auch ein Übersetzer. Bei der Hafteröffnung vom gleichen Tag machte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer erneut darauf aufmerksam, dass er ver- teidigt werden müsse und dafür Rechtsanwalt C.________ aufgeboten worden sei. Auf die Frage, ob er einverstanden sei, dass dieser ihn vertrete, oder ob er einen Wunsch bezüglich Verteidigung habe, antwortete der Beschwerdeführer, es sei gut so (Protokoll Hafteröffnung vom 9. November 2018, Z. 27 ff.). Dass er diese Er- klärungen nicht verstanden hätte, machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein Missverständnis. Der Beschwerdeführer mag bei den Einvernahmen vom 9. November 2018 Schmerzen gehabt haben. Analysiert man jedoch seine Aussagen, wird ersichtlich, dass er durchaus taktisch antwortete, gezielt und bewusst Stellung nahm oder (öfters) Antworten verweigerte. Er war sich seiner Erklärungen durchaus bewusst, was darauf schliessen lässt, dass dies ebenfalls in Bezug auf die amtliche Verteidigung der Fall war. 3.5.3 Das Argument, wonach der Beschwerdeführer in den Tagen nach der Verhaftung nicht adäquat gegen seine amtliche Verteidigung habe reagieren können, vermag nicht zu überzeugen. Rechtsanwalt B.________ wurde bereits am 20. November 2018 darüber informiert, dass der Beschwerdeführer einen anderen amtlichen An- walt bestellt bekommen habe, weil er keinen Wunschanwalt genannt habe, und dass für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung derzeit kein Anlass bestehe (vgl. E-Mail der Staatsanwältin vom 20. November 2018). Am 21. November 2018 antwortete Rechtsanwalt B.________, er werde mit dem Beschwerdeführer be- sprechen, ob er das Mandat als Privatverteidiger weiterführe oder es bei der amtli- chen Verteidigung bleibe. Nach der Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer machte Rechtsanwalt B.________ weder in seinem Schreiben vom 27. November 2018 noch im Schreiben vom 30. November 2018 an die Staatsanwaltschaft gel- tend, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, von seinem Wahlrecht betreffend amtliche Verteidigung Gebrauch zu machen. Er wirft vielmehr die Frage 6 nach einer Auswechslung der amtlichen Verteidigung auf mit der Begründung, der Beschwerdeführer wolle nicht mehr von Rechtsanwalt C.________ verteidigt wer- den. Aus der Telefonnotiz der Staatsanwältin vom 3. Dezember 2018 geht indes hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Besuchs von Rechtsanwalt C.________ (mutmasslich am 30. November 2018) diesem erklärt hatte, er wisse nichts von den Vorwürfen, welche Rechtsanwalt B.________ erhebe, fühle sich von Rechtsanwalt C.________ gut vertreten und wolle ihn behalten. Gleiche Aussagen machte er gegenüber der Staatsanwältin am 4. Dezember 2018 (siehe Einvernah- meprotokoll vom 4. Dezember 2018, Z. 21 f.: Ich war durcheinander. Ich will nicht, dass Herr C.________ geht. Rechtsanwalt B.________ war mein Anwalt in F.________. / Z. 34 ff: Wenn Sie lieber Rechtsanwalt B.________ als Anwalt wollen, dann ist das kein Problem, jedoch muss dieser privat bezahlt werden. Das Mandat von Rechtsanwalt C.________ wird sistiert. D.h. Sie haben dann nicht zwei Anwälte. Ist Ihnen dies klar, bzw. wussten Sie dies auch, als Sie die Vollmacht von Rechtsanwalt B.________ unterzeichnet haben? Er hat mir das erklärt. Ja, das wusste ich, als ich die Vollmacht für B.________ unterzeichnet habe. Haben Sie oder Ihre Familie das Geld, diesen Anwalt zu bezahlen? Ja. […] Welchen Anwalt wollen Sie? Herrn B.________.). Eine Verletzung seines Wahlrechts bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung machte er bis zu diesem Zeitpunkt also nie geltend, obwohl Rechtsanwalt B.________ sich bereits eingeschaltet hatte. Mithin war es dem Beschwerdeführer auch in den Tagen nach der Verhaftung möglich, auf die Beiordnung seines amtli- chen Verteidigers zu reagieren. Wenn er nun vorbringen lässt, es sei ihm nie Gele- genheit geboten worden, einen anderen als den gesetzlich vorgeschriebenen An- walt der ersten Stunde als amtlichen Verteidiger zu wählen, und er sei nie darüber aufgeklärt worden, dass er irgendeinen ihm nicht bekannten Anwalt für das kom- plette Verfahren akzeptieren müsse, so ist dieses Argument so unzutreffend wie unbehelflich. Dem Beschwerdeführer wurde sein gesetzlich garantiertes Vor- schlagsrecht hinreichend gewährt, sodass keine Verletzung seiner Verfahrensrech- te erkennbar ist. Entsprechend ist auch unter diesem Blickwinkel kein Wechsel des amtlichen Verteidigers angezeigt. Ferner sei angemerkt, dass die Akten erkennen lassen, dass der in Deutschland praktizierende Rechtsanwalt B.________ teilweise schwierig zu erreichen ist (vgl. Akten-Telefonnotiz der Staatsanwältin vom 18. De- zember 2018). Auch dieser Aspekt spricht nicht für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung. Der Beschwerdeführer kann sich jedoch weiterhin privat durch Rechtsanwalt B.________ verteidigen lassen und so – wie von ihm dargelegt – in kooperativer Weise am Verfahren teilnehmen. Inwiefern diese gesetzlich vorgese- hene Verfahrensweise einem «Akt der Menschlichkeit» widersprechen soll, vermag die Beschwerdekammer nicht zu erkennen. 3.6 Zusammengefasst sind keine Anhaltspunkte glaubhaft gemacht, die einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begründen vermöchten. Es liegen weder konkrete Hinweise auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis vor noch bestehen anderweitige Belege, welche nahelegen würden, dass die (derzeit sistierte) amtliche Verteidi- gung nicht mehr wirksam wäre. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) Bern, 5. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8