2. Ziffer 3 des Entscheides des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 20. Dezember 2018 wird von Amtes wegen aufgehoben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festgesetzt.