_ in aktuellen Setting, war es hierfür nicht zuständig. Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist daher – auch wenn es vom Beschwerdeführer nicht gerügt wurde – von Amtes wegen aufzuheben. 6. Nach dem Gesagten ist die Anordnung der Sicherheitshaft für sechs Monate rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Ziffer 3 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Dezember 2018 ist von Amtes wegen aufzuheben.